Satzung – Kammeradschaftsverein Niederwerth

S A T Z U N G

des Kameradschaftsvereins der Freiwilligen Feuerwehr Niederwerth

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen Kameradschaft der Freiwilligen Feuerwehr Niederwerth e.V.

2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins

3. Der Verein hat seinen Sitz in Niederwerth

4. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brand-schutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 2. November 1981, sowie das Rettungswesen und den Umweltschutz zu fördern.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • ideelle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Ortsgemeinde Niederwerth
  • die soziale Fürsorge der Mitglieder und deren Partner
  • Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren bzw. Feuerwehrfördervereinen.
  • Durchführung von wirtschaftlichen Maßnahmen deren Erlös vorrangig zu Zwecken der Förderung der Kameradschaft dienen.
  • die Betreuung sowie Förderung der Jugendfeuerwehr
  • die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes.
  • Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 3 Mitglieder des Vereins

Dem Verein können angehören:

a) Aktive Feuerwehrangehörige des Löschzuges Niederwerth

b) Mitglieder der Altersabteilung des Löschzuges Niederwerth

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist mündlich oder schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Aktive Feuerwehrangehörige des Löschzuges Niederwerth können solche Personen werden, die die Voraussetzungen des LBKG Rheinland-Pfalz erfüllen.
  3. Mitglieder der Altersabteilung des Löschzuges Niederwerth können solche Personen werden, die Feuerwehrangehörige gewesen sind und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausgeschieden sind.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch schriftlich anzuzeigende Austrittserklärung, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

(2) Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.

§ 7 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:

  • jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen sind.
  • freiwillige Zuwendungen (z.B. Spenden)
  • Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Gesamtvorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder im offiziellen Presseorgan der Verbandsgemeinde Vallendar.

(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden.

(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vier- wöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters
  • Beschlußfassung über Satzungsänderungen
  • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen sowie der Ausschluss von Mitgliedern bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

§ 12 Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenverwalter
  • dem Schriftführer

Daneben können weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden, die ebenfalls im Vorstand Stimmberechtigt sind.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, daß der stellvertre- tende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(5) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Ver- sammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vor- standsitzung gefaßten Beschlüsse und wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 13 Rechnungswesen

(1) Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verant- wortlich.

(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(3) Am Ende des Geschäftsjahres legt er die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 14 Auflösung

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Niederwerth bzw. deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Jugendförderung in der Gemarkung Niederwerth zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde am … von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am … in Kraft.

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Unterschriften der Gründungsmitglieder

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